Satzung

Vereinssatzung

Stand: 13.03.2015     DOWNLOAD SATZUNG
 

§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen Musikverein Borsum v. 1954 e.V.
(2)    Er hat seinen Sitz in Borsum - Gemeinde Harsum.
(3)    Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein ist Mitglied im Kreismusikverband Hildesheim und dadurch Mitglied im Nieders. Musikverband e.V. und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der 
        Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes,insbesondere der Ortschaft Borsum.
(2)    Diesen Zweck verfolgt er durch:
        a)    regelmäßige Übungsabende
        b)    Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken,
        c)    Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
        d)    Teilnahme an Musikfesten des NW, seiner Unterverbände und Vereine
(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

(1)    Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2)    förderndes Mitglied des Vereins, kann auf Antrag jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
        Aktives Mitglied ist,wer ein Musikinstrument spielt oder Mitglied des Vorstandes ist. Im Übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)    Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
        Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden,welcher endgültig entscheidet. Die Hauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(4)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod,Austritt oder Ausschluss.
(5)    Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
        Er muss gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand vorher schriftlich erklärt werden.
(6)    Wer gegen die nteressen oder das Ansehen des Vereins oder des NMV verstößt, kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem   
        Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen 
        mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen werden,welcher endgültig entscheidet.
(7)    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an den  Hauptversammlungen  teilzunehmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu  
        besuchen.
(2)    Die  Mitglieder sind  verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1)    Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Hauptversammlung zu   
        Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei der Ernennung kann ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2)    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§ 6 Organe

 

(1)    Organe des Vereins sind
        a)    die Hauptversammlung,
        b)    der Vorstand und
        c)    der Geschäftsführende Vorstand
(2)    Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsmäßigen Mitgliederzahl beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit 
        einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3)    Mitglieder von Organen dürfen bei Beratung und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen kann.
(4)    Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind  grundsätzlich nicht öffentlich,die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die
        Öffentlichkeit kann - ganz oder teilweise - auf Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
(5)    Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen,dem zwei Beisitzer beizugeben
        sind. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(6)    Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen,die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die
        Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 7 Die Hauptversammlung

(1)    Die Hauptversammlung findet jährlich einmalund zwar in der Regel in den Monaten Januar - März statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche 
        Bekanntmachung im Vereinskasten oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2)    Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche  vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3)    Der Vorstand kann beidringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun,wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von 
        Gründen fordern.
(4)    Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
        vollendetem 16. Lebensjahr.
(5)    Die Hauptversammlung ist zuständig für:
        a)    die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
        b)    die Entlastung des Vorstandes
        c)    die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr. Diese gelten solange,bis sie von einer Hauptversammlung wieder geändert werden.
        d)    die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
        e)    die Änderung der Satzung,
         f)    die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand  an  die Hauptversammlung verwiesen hat,
        g)    die Auflösung des Vereins und
        h)    den Austritt aus dem NMV.

 


§ 8 Der Vorstand

 

(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
        a)    dem/r Vorsitzenden,
        b)    dem/r 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
        c)    dem/r 2. stellvertretenden Vorsitzenden
        d)    dem/r Kassierer/in,
        e)    dem/r Schriftwart/in,
         f)    dem/r Jugendleiter/in,
        g)    dem/r Notenwart/in,
        h)    dem/r nstrumenten- und Gerätewart/in,
         i)    1 Beisitzer/in aus den aktiven und
         j)    1 Beisitzer/in aus den fördernden Mitgliedern.
(2)    Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(3)    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4)    Der Dirigent nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

 


§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand

(1)    Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
        a)    dem/r Vorsitzenden,
        b)    den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
        c)    dem/r Kassierer/in und
        d)    dem/r Schriftwart/in.
(2)    Mitglieder unter 18 Jahren können nicht in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
(3)    Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist allein
        vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als
        500 EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.
(4)    Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden,ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet,diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
(5)    Regelungen für das nnenverhältnis:
        a)    Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
        b)    Ist der/die Vorsitzende verhindert, so wird er von einem der beiden stellv. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellv. Vorsitzende ist bei 
               Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den/der Kassierer/in und den/der
               Schriftwart/in,wenn Sie den Verein nach außen vertreten.
        c)    Der/Die stellv. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in haben den/die Vorsitzende/ bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des/r Vorsitzenden zu  
               unterstützen. Ihnen können allgemeine und spezielle Aufträge erteilt werden.
        d)    Der/Die Kassierer/in erledigt die Kassengeschäfte. Er/Sie fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher von der Hauptversammlung zur
               Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer/innen haben vorher die Kasse zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht anzugeben.
               Die Kassenprüfer/innen haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres vorzunehmen.


§ 10 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 bis 68 der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig.
(2)    Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(3)    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Martinus Borsum, die es unmittelbar
        und ausschließl ich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Satzungsänderungen

(1)    Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied innerhalb einer Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
(2)    Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der sich zur Abstimmung beteiligten Mitglieder beschlossen werden.


§ 12 Auflösung

Über die Auflösung kann nur in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe des §11 dieser Satzung findet, ist eine weitere - gegebenenfalls außerordentliche - Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der in § 11 geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.


Diese Satzung ist am 13.03.2015 in der Hauptversammlung beschlossen worden.